Soforthilfe bei Abmahnungen
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Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter Rechtsanwälte
Eine Abmahnung wird in der Regel erteilt, um eine Person aufzufordern, ein bestimmtes rechtsverletzendes Verhalten oder Handeln zu unterlassen. Ein Abmahnschreiben bezeichnet die genaue Art der Rechtsverletzung, vorzugsweise aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, aber auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, sein rechtswidriges Verhalten bzw. Handeln zukünftig zu unterlassen.

Eine Abmahnung ist regelmäßig auch mit der Forderung verbunden, die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen sowie unter Umständen Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich ist jedes Verhalten oder Handeln, welches unbefugt in die Rechte einer Person eingreift, abmahnfähig, wobei wiederum nicht jedes Verhalten oder Handeln eine Rechtsverletzung darstellt.

Eine Abmahnung ist rechtswirksam, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
  1. detaillierte Bezeichnung des Rechtsverstoßes, aufgrund dessen eine Abmahnung ausgesprochen wird
    - aus der Abmahnung muss für den Abgemahnten die Art der Rechtsverletzung eindeutig hervorgehen
  2. Rechtliche Würdigung
    - es muss dargelegt werden, welche Rechtsverletzung er begangen hat und auf welche Rechtsvorschrift sich der Abmahnende bezieht
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - häufig ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt
    - der Abgemahnte wird ersucht, diese zu unterzeichnen
    - sie enthält regelmäßig eine Klausel, durch welche sich der Abgemahnte verpflichtet, bei einem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen
  4. Fristsetzung
    - damit die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verhindert wird, muss der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist auf das Abmahnschreiben reagieren
    - eine sehr kurze Fristsetzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Abmahnung
  5. Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
    - der Abgemahnte muss aus dem Abmahnschreiben eindeutig erkennen können, dass bei Fristversäumnis seinerseits von der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird.
Für eine Abmahnung besteht auch dann Rechtswirksamkeit, wenn der Abgemahnte eine Aussprache dieser verleugnet. Die abmahnende Anwaltskanzlei hingegen muss eine ordnungsgemäße Zustellung einer Abmahnung nachweisen. Allerdings kann eine Abmahnung auf verschiedenen Wegen dem Verletzenden zugesendet werden. Diese kann auf dem Postweg zugestellt, jedoch auch per Fax oder E-Mail an den Empfänger weitergeleitet werden. Die sicherste Art der Zustellung einer Abmahnung ist jedoch grundsätzlich das Einschreiben mit Rückschein. Somit besteht für den Abmahnenden eine problemlose Nachweisbarkeit seines ordnungsgemäßen Zusendens.
Abmahnkanzlei
Leider wird eine Abmahnung nicht immer nur dafür eingesetzt, um eine Rechtsverletzung gegenüber dem alleinigen Inhaber der Rechte an einer Sache zu ahnden, im Gegenteil. Immer mehr Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, Massenabmahnungen zu verschicken und einen hohen Gewinn dabei zu erzielen. Die noch recht unklar definierte Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist hierbei zweifellos förderlich.

Gerade im Internet kommt es zu massenhaften Rechtsverstößen, welchen sich die Nutzer nicht jedes mal vollumfänglich bewusst sind. Umso überraschter sind sie, wenn ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert. Ein aktuelles Beispiel sind hier Massenabmahnungen aufgrund angeblich illegalen Filesharings, des unerlaubten Up- und Downloads von Musikdateien und Filmmaterial aus dem Internet. Ob es sich um missbräuchliche Massenabmahnungen handelt, kann an folgenden Merkmalen festgestellt werden:
  • eine Vielzahl an Abmahnungen wird von einer Anwaltskanzlei ausgesprochen
  • der Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein formuliert
  • der Abmahnende geht keiner oder nur einer sehr eingeschränkten gewerblichen Tätigkeit nach
  • die geforderten Gebühren und der benannte Streitwert sind viel zu überzogen angesetzt
  • die bezifferte Vertragsstrafe ist unangemessen hoch
  • der Grund der Abmahnung stellt eine Bagatelle dar
  • die genannte Frist ist besonders kurz bemessen
  • auf Seiten des Abmahnenden wird mehr Wert auf die Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten gelegt, als auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt
Ob es sich um einen Fall von Massenabmahnung handelt, sollte jedoch nicht an einem übereinstimmenden Merkmals festgeschrieben werden. Hier spielt eher der Gesamteindruck eine bezeichnende Rolle. So muss es sich nicht zwingend um eine Massenabmahnung handeln, nur weil ein Rechtsverstoß recht allgemein formuliert oder eine besonders kurze Frist gesetzt wurde. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang recht zurückhaltend mit einem Urteil. Um sicher zu gehen, ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser überprüft die ausgesprochene Abmahnung auf Rechtmäßigkeit und kann feststellen, ob sich die bezeichneten Forderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter Rechtsanwälte
Die Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter, Rechtsanwälte, Ubierring 7, 50678 Köln vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen gegenüber Internetnutzern ausspricht, welche angeblich einen Rechtsverstoß begangen haben. Die Abmahnungen, welche durch die Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter, Rechtsanwälte ausgesprochen werden, fordern den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gleichzeitig wird ein Vergleichsangebot gemacht, welches großzügigerweise geringer angegeben wird, als die Summe aus eigentlicher Abmahngebühren und der angeblich berechtigten Schadenersatzforderung. Als Grund für die Abmahnung wird illegales Filesharing angegeben, also unbefugter Up- und Download von Musikdateien, Filmmaterial und Ähnlichem. Des Weiteren soll der Abgemahnte diese urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich verbreitet haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter, Rechtsanwälte auf:
  1. der Rechteinhaber wird als Mandant der Kanzlei benannt
  2. die angeblich gerechtfertigte Abmahnung wird begründet
  3. es wird eine Verletzung der Urheberrechte vorgeworfen, die aufgrund einer Teilnahme an einer Internettauschbörse erfolgte
  4. das Datum und der genaue Zeitpunkt der Rechtsverletzung wird aufgezeigt
  5. es wird vorgeworfen, dass das bezeichnete Werk durch den Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde
  6. eine rechtliche Würdigung wird vorgenommen
  7. eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Aufforderung zur kurzfristigen Unterzeichnung und Abgabe ist dem Abmahnschreiben beigefügt
  8. Rechtsverfolgungskosten und Schadenersatzansprüche werden aufgezeigt
  9. ein Vergleichsangebot, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages wird unterbreitet.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Betroffene Personen, welche von der Kanzlei Schermann, Westerhoff, Strittmatter, Rechtsanwälte abgemahnt wurden, sollten grundsätzlich nicht unbedacht die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor diese nicht ausreichend von einem erfahrenen Rechtsanwalt geprüft wurde. Eine Reihe von Nachteilen können so dem Abgemahnten entstehen. Allerdings sollte unbedingt fristgerecht auf die Abmahnung reagiert werden, um weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu vermeiden, welche in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Abgemahnten verbunden wären.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist von den Abmahnenden häufig viel zu weitreichend ausgelegt. Dem Abgemahnten wird es daher ziemlich schwer gemacht, sich an die vereinbarten Vertragsklauseln zu halten und das Zahlen einer angesetzten Vertragsstrafe ist vorprogrammiert. Ein kompetenter Rechtsanwalt wird in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, um die Vereinbarungen in einem angemessenen Rahmen zu halten. Somit wird es für den Betroffenen leichter, sich nach den Klauseln zu richten und einer Vertragsstrafe aus dem Weg gehen können.

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