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Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte
Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein rechtliches Instrument, welches der Geltendmachung des eigenen Nutzungs- und Verwendungsrechts bei Verletzungen des Markenrechts, des Patentrechts, des Urheberrechts sowie des Wettbewerbsrechts aufgrund unlauteren Wettbewerbs dient. Die Person, deren Inhaberrechte geschädigt wurden, kann gegen den Schädiger Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Kostenübernahme und Schadenersatz geltend machen. Eine Abmahnung ermöglicht jedoch auch dem Abgemahnten, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, indem dieser eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Durch Abgabe dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, sein rechtswidriges Verhalten oder Handeln in Zukunft zu unterlassen. Bei einem Vertragsbruch muss der Abgemahnte eine hohe Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zahlen. Allerdings erfolgt nicht jede Abmahnung aus einem berechtigten Grund heraus. Ein Rechtsmissbrauch auf diesem Gebiet nimmt gerade in letzter Zeit rapide zu.

Dieses rechtsmissbräuchliche Aussprechen von Abmahnungen erfolgt, um der abmahnenden Seite innerhalb kürzester Zeit zu einer großen Geldsumme zu verhelfen. Wer sich im Internet auf die Suche nach Gründen für eine Abmahnung begibt, wird ganz sicher auch fündig werden. Die unzureichende Gesetzesgrundlage in der deutschen Rechtsprechung fördert unbeabsichtigt diese unerfreuliche Entwicklung. Wurde allerdings eine Abmahnung ausgesprochen, muss der Abgemahnte, innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist, unbedingt auf diese reagieren, unerheblich, ob die Abmahnung berechtigt erfolgte oder nicht. Eine übereilte Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann sich schnell nachteilig für den Abgemahnten auswirken. Diese vorformulierten Erklärungen sind in der Regel viel zu weitgreifend verfasst und dem Abgemahnten wird es schwer fallen, die darin vorgegebenen Vereinbarungen einzuhalten. Sollte es dann zu einem weiteren Rechtsverstoß seitens des Abgemahnten kommen, so wird dieser zur Zahlung einer meist sehr kostspieligen Vertragsstrafe verpflichtet.

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. genaue Bezeichnung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes
  2. Rechtliche Würdigung mit Hinweis auf geltendes und angewendetes Recht
  3. Aufforderung zur Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  4. Setzung einer Frist, in welcher der Abgemahnte auf die Abmahnung reagieren muss (Achtung! Eine sehr kurz angesetzte Frist beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht.)
  5. Androhung weiterer rechtlicher Schritte bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist.
Abmahnkanzlei
Die Internet-Branche stellt für Abmahnkanzleien ein profitable Einnahmequelle dar. Hier werden täglich tausende von Rechtsverstößen durch Internetuser begangen. Ob diese gewollt oder ungewollt begangen werden, spielt dabei keine Rolle. Abmahnkanzleien haben hier eine Möglichkeit gefunden, schnell und unkompliziert ahnungslose Internetnutzer zur Kasse zu bitten. Die noch nicht klar definierte Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internets fördert, wenn auch unbeabsichtigt, diesen Rechtsmissbrauch. Zahlreiche Anwaltskanzleien haben sich auf das Gebiet der Abmahnung spezialisiert. Eine ausgesprochene Abmahnung durch eine solche Abmahnkanzlei ist jedoch meist mehr auf die Kostenerstattung, als auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgelegt. Das Einklagen geltenden Rechts tritt in den Hintergrund. Wird von einem Gericht in einem Verfahren festgestellt, dass es sich um eine im Rahmen von Massenabmahnungen ausgesprochene Abmahnung handelt, wird diese als nichtig erklärt.

Gründe für Massenabmahnungen liefern die Internetnutzer, meist ohne sich selbst darüber bewusst zu sein, zuhauf. Besonders gewinnbringend ist das Filesharing, also der illegale Up- und Download von Dateien im Internet, innerhalb sogenannter Filesharing-Netzwerke. In diesem Zusammenhang kommt es zu massenhaften Verletzungen innerhalb des geltenden Markenrechts, Urheberrechts, des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts sowie des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Internetnutzer, welche Filesharing betreiben, gehen immer das Risiko ein, abgemahnt zu werden.

Von einer Massenabmahnung kann ausgegangen werden, wenn folgende Merkmale zutreffend sind:
  • die Abmahnkanzlei mahnt innerhalb eines kurzen Zeitraumes im Namen eines Mandanten massenhaft Internetnutzer ab
  • der angeblich vorliegende Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein umschrieben
  • der Abmahnende ist nicht bzw. nur geringfügig gewerblich tätig
  • die aufgestellten Forderungen und die vorgegebene Vertragsstrafe sind von der abmahnenden Seite unverhältnismäßig hoch angesetzt
  • der Grund für die Abmahnung stellt eine Bagatelle dar
  • die abmahnende Seite gibt eine besonders kurze Frist an, in welcher der Abgemahnte zu reagieren hat
  • das Hauptinteresse seitens des Abmahnenden liegt bei der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, nicht bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt.
Winterstein Rechtsanwälte
Die Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt vertreten Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen aufgrund einer angeblich vorliegenden Rechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf lautet, illegaler Up- und Download von Filmdateien, welche als urheberrechtlich geschützt bezeichnet werden. Der Abgemahnte erhält eine Aufforderung, die dem Abmahnschreiben beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und fristgerecht abzugeben. Diese vorformulierte Erklärung ist jedoch viel zu weitreichend und abstrakt verfasst. Im gleichen Schreiben wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches fälschlicherweise als entgegenkommend dargestellt wird und scheinbar großzügig unterhalb der angeblich bestehenden Forderungen beziffert ist. Des Weiteren wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er die urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Winterstein Rechtsanwälte:
  1. Angabe zum Rechteinhaber, welcher durch Winterstein Rechtsanwälte vertreten wird
  2. Benennung des Werkes, an welchem durch den Abgemahnten angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde
  3. Angabe zu Datum und Uhrzeit des angeblichen Rechtsverstoßes
  4. Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen durch die Rechtsverletzung
  5. Behauptung, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten eine urheberrechtlich geschützte Datei durch illegales Filesharing der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde
  6. Aufführung der bestehenden Ansprüche:
    - Anspruch auf Unterlassung
    - Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
    - Anspruch auf Schadenersatz
  7. Aufforderung zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten, strafbewehrten Unterlassungserklärung
  8. ein angeblich großzügiges Vergleichsangebot zur außergerichtlichen Einigung wird unterbreitet.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, welche von Winterstein Rechtsanwälte eine Abmahnung erhalten haben, sollten keinesfalls überstürzt oder gar panisch auf die Abmahnung reagieren und die dem Abmahnschreiben beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, bevor sie nicht durch einen erfahrenen Rechtsanwalt auf Rechtmäßigkeit überprüft und die weitere Vorgehensweise gemeinsam besprochen wurde. Eine unüberlegt abgegebene Unterlassungserklärung kann sich nachteilig auf den Betroffenen auswirken. Der Abgemahnte muss jedoch verpflichtend innerhalb der festgesetzten Frist auf die Abmahnung reagieren, da sonst die Gegenseite weitere rechtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleiten und eine Klärung der Streitigkeit vor Gericht erwirken wird. In diesem Falle kommen erhebliche Mehrkosten auf den Abgemahnten zu.

Dem Abgemahnten wird geraten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen, da es ihm sonst schwer gemacht wird, die darin vereinbarten Klauseln einzuhalten, welche er aber durch Unterzeichnung akzeptiert. Kommt es seitens des Abgemahnten dann zu einer wiederholten Rechtsverletzung, muss er mit einer hohen Vertragsstrafe rechnen, die von der Gegenseite gefordert wird. Ein kompetenter Rechtsanwalt setzt eine modifizierte Unterlassungserklärung auf, welche sich direkt auf den speziellen Sachverhalt bezieht. Ist eine Unterlassungserklärung erst einmal abgegeben, ist sie schließlich über einen Zeitraum von weit mehr als 30 Jahren wirksam, selbst für den Fall, dass sich in der Zwischenzeit eine Änderung in der Rechtsprechung ergeben sollte.

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