Soforthilfe bei Abmahnungen
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Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Kanzlei Amann
Eine Abmahnung hat zum Gegenstand, eine Person aufzufordern, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder Handeln zu unterlassen. In einer Abmahnung wird die genaue Art der Rechtsverletzung bezeichnet, welche regelmäßig auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, aber auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts durch Internetnutzer erfolgt. Des Weiteren wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch verpflichtet er sich, sein rechtsverletzendes Verhalten bzw. Handeln in Zukunft nicht zu wiederholen.

Ein Abmahnschreiben ist meist auch mit der Aufforderung verbunden, die Rechtsverfolgungskosten zu tragen sowie unter Umständen Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich kann jedes Verhalten oder Handeln, welches unbefugt in die Rechte einer Person eingreift, abgemahnt werden. Im Gegensatz dazu handelt es sich nicht bei jedem abgemahnten Verhalten oder Handeln um eine Rechtsverletzung.

Für eine wirksame Abmahnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. explizite Bezeichnung des rechtswidrigen Verhaltens bzw. Handelns, aufgrund dessen eine Abmahnung erteilt wird
    - aus einer Abmahnung muss für den Abgemahnten die Art der Rechtsverletzung eindeutig hervorgehen
  2. Rechtliche Würdigung
    - es muss aufgeführt werden, welche Rechtsverletzung der Abgemahnte begangen hat und auf welche Rechtsvorschrift sich der Abmahnende beruft
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - meist ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt
    - der Abgemahnte wird aufgefordert, diese zu unterzeichnen und zurück zu senden
    - sie enthält regelmäßig eine Klausel, durch welche der Abgemahnte verpflichtet wird, im Falle eines wiederholten Rechtsverstoßes, eine Vertragsstrafe zu zahlen
  4. Fristsetzung
    - um die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu verhindert, muss der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist zwingend auf die Abmahnung reagieren
    - dabei ist zu beachten, dass eine sehr kurze Fristsetzung die Wirksamkeit der Abmahnung nicht beeinträchtigt
  5. Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
    - der Abgemahnte muss aus dem Abmahnschreiben eindeutig erkennen können, dass bei Fristversäumnis seinerseits von der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird.
Eine Abmahnung wird auch dann nicht unwirksam, wenn der Abgemahnte den Erhalt einer solchen abstreitet. Die Anwaltskanzlei, welche die Abmahnung erteilt, unterliegt allerdings der Pflicht, die ordnungsgemäße Zustellung nachzuweisen. Ein Abmahnschreiben kann auf unterschiedlichen Wegen dem Rechtsverletzenden zugesendet werden. So ist eine Zustellung auf dem Postweg möglich, kann aber auch per Fax oder E-Mail an den Empfänger weitergeleitet werden. Die beste Möglichkeit, eine Abmahnung sicher zuzustellen, ist jedoch nach wie vor das Versenden durch Einschreiben mit Rückschein. Dem Abmahnenden ist es in diesem Fall ohne Schwierigkeiten möglich, eine ordnungsgemäße Zusendung zu dokumentieren.
Abmahnkanzlei
In der heutigen Zeit wird eine Abmahnung leider nicht immer nur dafür eingesetzt, eine Rechtsverletzung gegenüber dem alleinigen Inhaber der Rechte an einer Sache offen zu legen, im Gegenteil. Zahlreiche Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Massenabmahnungen auszusprechen. Schließlich stellt diese Tätigkeit eine Möglichkeit dar, an schnelles und leicht verdientes Geld zu gelangen. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist derzeit noch nicht eindeutig formuliert und somit für diese Entwicklung zweifellos förderlich.

Das Internet bildet eine Oase für Abmahnkanzleien. Täglich kommt es hier zu zahllosen, oftmals aber unbewusst begangenen Rechtsverstößen. Viele User sind dann völlig überrascht und hilflos, wenn ihnen eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Ein Hauptgrund für Massenabmahnungen stellt das illegale Filesharing dar. Internetnutzer führen unerlaubte Up- und Downloads von Dateien unter Verwendung von Filesharing-Netzwerken durch. Das heißt, sie laden sich Dateien vom Internet herunter und gleichzeitig an andere Netzwerkteilnehmer wieder hoch.

Ob eine Abmahnung im Rahmen einer missbräuchlichen Massenabmahnung ausgesprochen wurde, lässt sich an bestimmten Merkmalen festschreiben:
  • die Anwaltskanzlei spricht massenhaft Abmahnungen im Namen eines Mandanten innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus
  • der Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein und abstrakt formuliert
  • der Abmahnende geht keiner oder nur einer sehr eingeschränkten gewerblichen Tätigkeit nach
  • die geforderten Gebühren und der benannte Streitwert sind viel zu überzogen angesetzt
  • die angesetzte Vertragsstrafe ist unangemessen hoch veranlagt
  • der Grund der Abmahnung kann bagatellisiert werden
  • die vorgegebene Frist ist besonders kurz bemessen
  • auf Seiten des Abmahnenden scheint die Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten wichtiger zu sein, als die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • das Abmahnschreiben enthält keine Originalvollmacht.
Eine Massenabmahnung sollte jedoch nicht an einem einzelnen Merkmal festgemacht werden. Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend. Die geltende Rechtsprechung verhält sich in diesem Zusammenhang eher zurückhaltend mit einer Beurteilung. Um Unklarheiten von vorn herein aus dem Weg räumen zu können, ist grundsätzlich das Aufsuchen eines erfahrenen Rechtsanwalt für den Abgemahnten ratsam. Dieser überprüft die ausgesprochene Abmahnung und stellt fest, ob diese berechtigt ausgesprochen wurde und ob sich die angesetzten Forderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Kanzlei Amann Rechtsanwälte
Die Kanzlei Amann Rechtsanwälte aus Darmstadt vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen an Internetnutzer verschickt, welche angeblich einen Rechtsverstoß begangen haben. Die Abmahnungen, welche durch die Kanzlei Amann Rechtsanwälte ausgesprochen werden, verlangen vom Betroffenen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Des Weiteren wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches als großzügig dargestellt und bezüglich der Kosten geringer angegeben wird, als die Summe aus den eigentlichen Abmahngebühren und der angeblich berechtigten Schadenersatzforderung. Die Begründung der Abmahnung lautet illegales Filesharing, also unbefugter Up- und Download von Dateien im Internet in sogenannten Internet-Tauschbörsen. Außerdem soll der Abgemahnte diese, als urheberrechtlich geschützt dargestellten Dateien öffentlich verbreitet haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Kanzlei Amann Rechtsanwälte auf:
  1. Angabe des Rechteinhabers, welcher durch die Kanzlei vertreten wird
  2. Ausführung des Grundes für die Inanspruchnahme:
    - über den Computeranschluss des Abgemahnten wurden angeblich urheberrechtlich geschützte Dateien auf illegalem Wege anderen Internetnutzern angeboten bzw. zugänglich gemacht
  3. Erklärung, dass die Adresse des Abgemahnten zur ermittelten IP-Adresse festgestellt wurde
  4. Angabe des Datums und der genauen Uhrzeit der angeblichen Rechtsverletzung
  5. Behauptung, dass die Mandantschaft alleiniger Rechteinhaber an dem vom Abgemahnten vertriebenen Werk seien
  6. Vorwurf der Urheberrechtsverletzung, da durch den Internetanschluss des Abgemahnten das Werk in Internet-Tauschbörsen und PSP-Programmen angeboten worden sein soll
  7. Beschluss des Landgerichts zur Feststellung der IP-Adresse über den Provider des Abgemahnten (als Anlage beigefügt)
  8. Erklärung der Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Abgemahnten:
    - Unterlassungsanspruch
    - Kostenerstattungsanspruch
    - Schadenersatzanspruch
    eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt
  9. ein Vergleichsangebot, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages wird unterbreitet, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen
  10. Empfehlung, rechtlichen Rat einzuholen, falls hinsichtlich des Abmahnschreibens Unklarheiten bestehen.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Betroffene Personen, welche von der Kanzlei Amann Rechtsanwälte abgemahnt wurden, sollten keinesfalls übereilt die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vielmehr ist anzuraten, rechtlichen Beistand einzuholen. Ein kompetenter Rechtsanwalt prüft das Abmahnschreiben und entscheidet, wie darauf zu reagieren ist. Eine Reihe von Nachteilen können sich sonst für den Abgemahnten ergeben. Grundsätzlich sollte jedoch unbedingt fristgerecht auf die Abmahnung reagiert werden, um weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu vermeiden, welche in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Abgemahnten verbunden sind.

Die vorformulierte, beigefügte Unterlassungserklärung ist seitens der Abmahnenden in der Regel viel zu weitreichend ausgelegt. Für den Abgemahnten ist es daher fast unmöglich, sich an die dort aufgeführten Vertragsvereinbarungen zu halten. Dadurch ist es schwer, das Zahlen einer angesetzten Vertragsstrafe über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren, in denen die Unterlassungserklärung rechtswirksam ist, zu vermeiden. Ein erfahrener Rechtsanwalt setzt in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung auf. Dadurch werden die Vereinbarungen in einem angemessenen, speziell auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnittenen Rahmen gehalten. Das vereinfacht dem Abgemahnten, sich an die vereinbarten Klauseln zu halten und eine Vertragsstrafe zu verhindern.

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