Soforthilfe bei Abmahnungen
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Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei IP Burg
Eine Abmahnung stellt eine rechtliche Möglichkeit dar, gegen Verstöße im Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht sowie innerhalb des Wettbewerbsrechts aufgrund unlauteren Wettbewerbs vorzugehen. Die durch den Rechtsverstoß geschädigte Person kann rechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Kosten- und Schadenersatz gegen die schädigende Person geltend machen. Dem Abgemahnten wird die Gelegenheit gegeben, sich außergerichtlich zu einigen, indem er eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Durch diese verpflichtet er sich, ein rechtswidriges Verhalten oder Handeln zu jedem weiteren Zeitpunkt zu unterlassen. Bei Vertragsbruch unterliegt er der Verpflichtung, eine regelmäßig hohe Vertragsstrafe zu zahlen.

Nicht jeder Ausspruch einer Abmahnung erfolgt jedoch aus einer Berechtigung heraus. Derzeit werden immer mehr Fälle von Rechtsmissbrauch auf dem Gebiet der Abmahnung bekannt. Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt erfolgt oder nicht, muss der Abgemahnte zwingend auf die ihm ausgesprochene Abmahnung in der von der Gegenseite anberaumten Frist reagieren. Von einer überstürzten Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche regelmäßig dem Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei beigefügt wird, sollte der Abgemahnte allerdings absehen. Häufig sind diese viel zu weitreichend und ungenau formuliert. Vielmehr sollte der Abgemahnte einen kompetenten Rechtsanwalt um Rat bitten, da ein unüberlegtes Handeln seitens des Abgemahnten enorme Nachteile mit sich bringen können.

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. genaue Erläuterung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes
  2. Rechtliche Würdigung mit Bezug auf geltendes und angewendetes Recht
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  4. Angabe einer Frist, innerhalb derer der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben reagieren muss (Achtung! Auch eine sehr kurz bemessene Fristsetzung nimmt keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Abmahnung.)
  5. Androhung eines gerichtlichen Verfahrens bei Fristversäumnis seitens des Abgemahnten.
Abmahnkanzlei
Das Internet und seine zahlreichen Gefahren, unbewusst Rechtsverletzungen zu begehen, bietet sogenannten Abmahnkanzleien viele Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs auf dem Gebiet Abmahnung. Diese werden dann nicht mehr nur ausgesprochen, um geltendes Recht einzuklagen, sondern um innerhalb kurzer Zeit richtig gut Geld zu verdienen. Massenabmahnungen, ausgesprochen im Namen von Mandanten dieser Abmahnkanzleien, werden zu Tausenden an Internetnutzer verschickt, die sich einer Rechtsverletzung selten wirklich bewusst sind. Eine Abmahnkanzlei hat sich genau auf diese Art der Tätigkeit spezialisiert. Ein gerichtlicher Nachweis, dass eine ausgesprochene Abmahnung im Rahmen von Massenabmahnungen durch die Abmahnkanzlei verschickt wurde, kann ein Abmahnschreiben aufgrund eines Rechtsmissbrauches für nichtig erklären.

Zahlreiche Anlässe für Massenabmahnungen bilden Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Filesharing. Dieser illegale Up- und Download von Dateien verstößt gegen das geltende Markenrecht, das Urheberrecht, das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Somit bringen sich Internetnutzer ständig in Gefahr, abgemahnt zu werden.

Eine Massenabmahnung, welche grundsätzlich einen Rechtsmissbrauch darstellt, lässt sich durch folgende Merkmale definieren:
  • eine Abmahnkanzlei verschickt innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes massenhaft Abmahnungen im Namen eines Mandanten
  • die Erläuterung des Rechtsverstoßes erfolgt nur sehr ungenau und allgemein
  • die gewerbliche Tätigkeit des Abmahnenden ist nicht gegeben bzw. nicht ins Gewicht fallend
  • die aufgestellten Forderungen und die bezeichnete Vertragsstrafe sind verhältnismäßig hoch angesetzt
  • der Abmahngrund stellt sich als banal heraus
  • die angegebene Frist ist überaus kurz bemessen
  • der Abmahnenden zeigt mehr Interesse an einer Begleichung der geforderten Rechtsverfolgungskosten, als an einer Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist liegt keine Originalvollmacht bei.
Rechtsanwaltskanzlei IP Burg
Die Rechtsanwaltskanzlei IP Burg aus Berlin vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen gegen Personen ausspricht, welche sich angeblich eines begangenen Rechtsverstoßes schuldig gemacht haben. Durch die Abmahnung, welche von der Rechtsanwaltskanzlei IP Burg ausgesprochen wird, wird der Abgemahnte aufgefordert, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Weiterhin wird vom Abmahnenden ein, als entgegenkommend ausgelegtes Vergleichsangebot unterbreitet, welches in seiner Höhe großzügig unterhalb der angeblich bestehenden Forderungen beziffert ist. Als angebliche Begründung für die ausgesprochene Abmahnung wird illegales Filesharings, also unbefugter Up- und Download von Dateien aus dem Internet angegeben. Gleichzeitig soll sich der Abgemahnte des öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Dateien schuldig gemacht haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei IP Burg aus Berlin auf:
  1. es wird der Rechteinhaber benannt, welcher durch die Rechtsanwaltskanzlei IP Burg vertreten wird
  2. zweifelsfreie Feststellung der Mandantin als Inhaberin der alleinigen Nutzungsrechte
  3. das Datum und die genaue Uhrzeit werden bezeichnet, zu welcher der Abgemahnte den Rechtsverstoß begangen haben soll
  4. Vorwurf einer begangenen Urheberrechtsverletzung im Internet durch angebliches, illegales Herunterladen einer Filmdatei sowie weltweites Anbieten dieser über eine Internettauschbörse und PSP-Programme
  5. Angabe, dass die Feststellung der Adresse des Abgemahnten zur ermittelten IP-Adresse aufgrund eines landgerichtlichen Beschlusses erfolgte
  6. Aufführung der bestehenden Ansprüche:
    - Anspruch auf Unterlassung
    - Anspruch auf Kostenerstattung
    - Anspruch auf Schadenersatz
  7. es erfolgt das Unterbreiten eines Vergleichsangebotes zur außergerichtlichen Einigung, welches als entgegenkommend ausgelegt wird.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, welche von der Rechtsanwaltskanzlei IP Burg abgemahnt wurden, sollten niemals unüberlegt und übereilt auf das Abmahnschreiben reagieren. Die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte erst dann unterzeichnet werden, nachdem sie ein erfahrener Rechtsanwalt auf Rechtmäßigkeit geprüft hat. Anschließend wird er die weitere Vorgehensweise mit dem Abgemahnten durchsprechen. Eine voreilig unterzeichnete Unterlassungserklärung zieht in der Regel zahlreiche Nachteile für den Betroffenen nach sich. Ungeachtet dessen, ob gerechtfertigt ausgesprochen oder nicht, eine Abmahnung erfordert grundsätzlich eine fristgemäße Reaktion des Betroffenen. Andernfalls steht der Gegenseite die Möglichkeit offen, weitere rechtliche Schritte gegen den Abgemahnten einzuleiten und eine Klärung vor Gericht zu erwirken. Diese ist in der Regel mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Dem Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei IP Burg ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, welche viel zu weitreichend und allgemein gefasst ist. Gibt der Abgemahnte diese strafbewehrte Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei ungeprüft ab, so besteht für ihn die ständige Gefahr, gegen die darin enthaltenen Klauseln, welche er durch Unterzeichnung anerkennt, zu verstoßen. Wird daraufhin ein wiederholter Rechtsverstoß festgestellt, kann eine erhebliche Vertragsstrafe auf den Abgemahnten zukommen, welche von der Gegenseite eingefordert wird. Dies kann weitestgehend verhindert werden, indem durch einen erfahrenen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert wird, welche sich dann speziell nur auf diesen vorliegenden Rechtsverstoß bezieht. Schließlich sollte sich der Abgemahnte bewusst sein, dass eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung länger als 30 Jahre rechtswirksam ist, auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung vorgenommen werden sollte.

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