Soforthilfe bei Abmahnungen
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Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH
Aufgrund einer Abmahnung erhält eine Person die Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder Handeln zu unterlassen. In einem Abmahnschreiben, welches immer von einem Rechtsanwalt zu erfolgen hat, wird die Rechtsverletzung genau bezeichnet und meist gleichzeitig vom Abgemahnten verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, verbunden mit der Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln, abzugeben. Fast in jedem Fall sind weiterhin Abmahngebühren zu zahlen und je nach Art des Verstoßes werden auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Abmahnungen erfolgen bei Verletzungen des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Markenrechts sowie auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts. Erfolgen Rechtsverstöße auf diesen Gebieten, ist dieses Verhalten oder Handeln grundsätzlich abmahnfähig. Jedoch liegt nicht bei jedem vorgeworfenen Fehlverhalten auch eine Rechtsverletzung vor.

Eine Abmahnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam:
  1. genaue Benennung des rechtswidrigen Verhaltens bzw. Handelns, aufgrund dessen eine Abmahnung ausgesprochen wird
  2. Rechtliche Würdigung
    - für den Abgemahnten muss erkennbar sein, welche Rechtsverletzung er begangen hat und auf welches geltende Recht die Abmahnung sich begründet
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - in der Regel ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der Aufforderung zur fristgerechten Abgabe beigefügt
  4. Fristsetzung
    - die im Abmahnschreiben angegebene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahngebühren und gegebenenfalls der Schadenersatzforderung sollte unbedingt eingehalten werden, um eine Klärung des Sachverhaltes vor Gericht zu vermeiden
  5. Androhung gerichtlicher Schritte
    - für den Abgemahnten muss ersichtlich sein, dass bei Verstreichen der angegebenen Frist von der Gegenseite ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird, wenn der Abgemahnte bis dahin nicht auf die Abmahnung reagiert hat.
Selbst wenn der Abgemahnte behauptet, von der Abmahnung zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt worden zu sein, ist die Abmahnung rechtswirksam. Lediglich der abmahnende Rechtsanwalt muss eine ordnungsgemäße Zusendung des Abmahnschreibens protokollieren können. Eine Abmahnung kann über den Postweg zugestellt, aber auch per Fax oder E-Mail an den Empfänger weitergeleitet werden. Die noch immer sicherste Art der Zustellung ist jedoch das Einschreiben mit Rückschein. Hierbei besteht für den Abmahnenden kein Problem, sein ordnungsgemäßes Handeln zu bestätigen.
Abmahnkanzlei
Die derzeit noch unklar formulierte Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abmahnung im Internet nutzen zahlreiche Anwälte für sich. Durch Massenabmahnungen hoffen sie auf schnell verdientes Geld. Dabei wird jedoch der eigentliche Gegenstand einer Abmahnung, nämlich den Schutz vor unlauterem Wettbewerb bzw. materiellen Rechtsverletzungen, in den Hintergrund gestellt. Somit haben Abmahnungen im Internetrecht einen nicht mehr ganz so guten Ruf. Aber gerade das Internet bietet massenhaft Möglichkeiten, einen Rechtsverstoß zu begehen. Oftmals sind sich die Verletzer dessen nicht einmal bewusst. Umso erstaunter ist der Abgemahnte dann, wenn ihm eine Abmahnung ausgesprochen wird.

Das sogenannte Filesharing, also der Up- und Download von Musikdateien, Filmen und Ähnlichem, gibt Abmahnkanzleien immer wieder Anlass, Massenabmahnungen an Internetnutzer zu verschicken. Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung können folgende Merkmale sein:
  • das Aussprechen einer Vielzahl an Abmahnungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitfensters
  • zu allgemeine Formulierung mit nur abstrakter Bezeichnung des Rechtsverstoßes
  • dem Abmahnenden kann keine bzw. nur eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit zugeordnet werden
  • Rechtsverfolgungskosten und angesetzter Streitwert sind weit überzogen
  • die auferlegte Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln ist viel zu hoch angesetzt
  • der Grund für die Abmahnung stellt sich als Bagatelle heraus
  • die Frist, um auf das Abmahnschreiben zu reagieren, ist extrem kurz bemessen
  • der Abmahnende legt mehr Wert auf eine Begleichung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten, als auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist eine Originalvollmacht nicht beigefügt.
Die Entscheidung, ob es sich bei der zugestellten Abmahnung um einen Fall von Massenabmahnung handelt, sollte vom Gesamteindruck der Abmahnung abhängig gemacht werden. Es muss nicht sein, dass eine solche vorliegt, nur weil im gleichen Zeitraum mehrere Abmahnungen durch die Abmahnkanzlei im Namen ein und desselben Mandanten ausgesprochen wurden. Die Rechtsprechung verhält sich in diesem Zusammenhang meist recht zurückhaltend mit einem Urteil. Das sollte jeder Person bewusst sein, welche von einer Abmahnung betroffen ist. Kompetente Hilfe bieten hier erfahrene Rechtsanwälte, die eine Abmahnung auf Berechtigung hin überprüfen.
DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH aus Frankfurt am Main vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnschreiben an Internetnutzern verschickt, welche sich angeblich einer Rechtsverletzung schuldig gemacht haben. Einer Abmahnungen, welche durch die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ausgesprochen werden, ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in Verbindung mit einem vermeintlich großzügigem Vergleichsangebot, welches in Summe geringer angegeben wird, als sich eigentlich aus Abmahngebühren und der angeblich berechtigten Schadenersatzforderung ergeben hätte. Dem Abgemahnten wird eine Rechtsverletzung aufgrund illegalen Filesharings vorgeworfen. Der Abgemahnte soll rechtswidrig Up- und Downloads durchgeführt und anschließend diese urheberrechtlich geschützten Dateien jedermann öffentlich zugänglich gemacht haben.

Folgenden Inhalt weist eine Abmahnung von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH auf:
  1. Bezeichnung des Rechteinhabers, welcher von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH vertreten wird
  2. Begründung für die angebliche Berechtigung zur Abmahnung
  3. Vorwurf des illegalen massenhaften Filesharings einer urheberrechtlich geschützten Musikdatei über den Internetanschluss des Abgemahnten
  4. Angabe von Datum und genauer Uhrzeit, zu welchem der angebliche Verstoß stattgefunden haben soll
  5. Aufforderung, jedes weitere rechtsverletzende Handeln zu unterlassen
  6. Vornahme der rechtlichen Würdigung
  7. vorformulierte Unterlassungserklärung mit Aufforderung zur kurzfristigen Unterzeichnung und Abgabe
  8. Aufführung der bestehenden Ansprüche:
    - Anspruch auf Unterlassung
    - Anspruch auf Auskunft
    - Anspruch auf Schadenersatz
  9. Vergleichsangebot, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, welche von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH eine Abmahnung erhalten haben, sollten keinesfalls überstürzt handeln und die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Daraus ergeben sich in der Regel schwerwiegende Nachteile für den Abgemahnten. Durch Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung erkennt der Abgemahnte seine Schuld und die Forderungen der Gegenseite an. Weiterhin ist er über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren an die Erklärung gebunden, auch wenn sich hier eine Gesetzesänderung ergeben sollte. Auch sind die, aus einer Verletzung der Klauseln der Unterlassungserklärung resultierenden Vertragsstrafen regelmäßig viel zu hoch angesetzt und bezüglich des Sachverhalts völlig unangemessen.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ist viel zu weitreichend ausgelegt. Dem Abgemahnten ist es daher kaum möglich, sich an die vereinbarten Vertragsklauseln zu halten und das Zahlen einer Vertragsstrafe vorprogrammiert. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier zu einem Ergebnis verhelfen, welches für den Abgemahnten günstiger ausfällt. Eine auf den speziellen Sachverhalt formulierte Unterlassungserklärung durch den Rechtsanwalt des Abgemahnten, schafft eine Möglichkeit, sich auch zukünftig an die Vereinbarung zur Unterlassung des bezeichneten, rechtswidrigen Handelns zu halten.

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