Soforthilfe bei Abmahnungen
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Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Kanzlei Rainer Munderloh
Eine Abmahnung wird in der Regel ausgesprochen, um eine Person aufzufordern, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder Handeln zu unterlassen. In einer Abmahnung wird die genaue Art der Rechtsverletzung beschrieben, welche regelmäßig auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, aber auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts erfolgt. Weiterhin erfolgt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, durch welche sich der Abgemahnte verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten bzw. Handeln in Zukunft nicht zu wiederholen.

Eine Abmahnung ist in den meisten Fällen auch mit der Forderung verbunden, die Rechtsverfolgungskosten zu tragen sowie unter Umständen Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich kann jedes Verhalten oder Handeln, welches unbefugt in die Rechte einer Person eingreift, abgemahnt werden, wobei wiederum nicht jedes abgemahnte Verhalten oder Handeln eine Rechtsverletzung darstellt.

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. detaillierte Bezeichnung des Rechtsverstoßes, aufgrund dessen eine Abmahnung ausgesprochen wird
    - aus der Abmahnung muss für den Abgemahnten die Art der Rechtsverletzung eindeutig hervorgehen
  2. Rechtliche Würdigung
    - es muss dargelegt werden, welche Rechtsverletzung er begangen hat und auf welche Rechtsvorschrift sich der Abmahnende bezieht
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - häufig ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt
    - der Abgemahnte wird ersucht, diese zu unterzeichnen
    - sie enthält regelmäßig eine Klausel, durch welche sich der Abgemahnte verpflichtet, bei einem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen
  4. Fristsetzung
    - damit die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verhindert wird, muss der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist auf das Abmahnschreiben reagieren
    - eine sehr kurze Fristsetzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Abmahnung
  5. Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
    - der Abgemahnte muss aus dem Abmahnschreiben eindeutig erkennen können, dass bei Fristversäumnis seinerseits von der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird.
Eine Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn der Abgemahnte einen Erhalt einer solchen abstreitet. Die Anwaltskanzlei, welche die Abmahnung ausspricht, muss allerdings eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Abmahnung nachweisen. Eine Abmahnung kann auf unterschiedlichen Wegen dem Verletzenden zugesendet werden. Diese kann auf dem Postweg zugestellt, jedoch auch per Fax oder E-Mail an den Empfänger weitergeleitet werden. Die beste Möglichkeit der Zustellung einer Abmahnung ist jedoch immer noch das Einschreiben mit Rückschein. Hier entsteht für den Abmahnenden eine unproblematische Nachweisbarkeit des ordnungsgemäßen Zusendens der Abmahnung.
Abmahnkanzlei
Leider wird eine Abmahnung nicht immer nur dafür eingesetzt, einen Rechtsverstoß gegenüber dem alleinigen Inhaber der Rechte an einer Sache zu verfolgen, im Gegenteil. Immer mehr Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, Massenabmahnungen zu verschicken, um an schnelles und leicht verdientes Geld zu gelangen. Die noch recht unklar definierte Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist diesem Vorgehen zweifellos förderlich.

Gerade im Internet kommt es zu einer Vielzahl an Rechtsverstößen, welchen sich die Verletzenden nicht jedes mal vollumfänglich bewusst sind. Umso überraschter sind sie, wenn ihnen eine Abmahnung zugestellt wird. Ein aktuelles Beispiel bilden hier Massenabmahnungen aufgrund angeblich illegalen Filesharings, des unerlaubten Up- und Downloads von Musikdateien sowie Filmmaterial und Ähnlichem aus dem Internet. Ob es sich um eine missbräuchliche Massenabmahnung handelt, kann an folgenden Merkmalen festgestellt werden:
  • die Anwaltskanzlei spricht massenhaft Abmahnungen im Namen eines Mandanten innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus
  • der Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein und abstrakt formuliert
  • der Abmahnende geht keiner oder nur einer sehr eingeschränkten gewerblichen Tätigkeit nach
  • die geforderten Gebühren und der benannte Streitwert sind viel zu überzogen angesetzt
  • die angesetzte Vertragsstrafe ist unangemessen hoch veranlagt
  • der Grund der Abmahnung kann bagatellisiert werden
  • die vorgegebene Frist ist besonders kurz bemessen
  • auf Seiten des Abmahnenden scheint die Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten wichtiger zu sein, als die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • das Abmahnschreiben enthält keine Originalvollmacht.
Ob es sich um einen Fall von Massenabmahnung handelt, sollte jedoch nicht an einem einzelnen Merkmal festgeschrieben werden. Vielmehr spielt hier der Gesamteindruck eine bezeichnende Rolle. So muss nicht zwingend eine Massenabmahnung vorliegen, wenn ein Rechtsverstoß etwas zu allgemein formuliert oder eine besonders kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt wurde. Die Rechtsprechung verhält sich in diesem Zusammenhang eher zurückhaltend mit einer Beurteilung. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es von Vorteil, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser überprüft die erteilte Abmahnung und stellt fest, ob diese berechtigt ausgesprochen wurde und ob sich die angesetzten Forderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Kanzlei Rainer Munderloh Rechtsanwalt
Die Kanzlei Rainer Munderloh Rechtsanwalt, Donnerschweer Straße 210, 26123 Oldenburg vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen gegenüber Internetnutzern ausspricht, welche angeblich rechtsverletzend gehandelt haben. Die Abmahnungen, welche durch die Kanzlei Rainer Munderloh Rechtsanwalt ausgesprochen werden, fordern den Betroffenen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In diesem Zusammenhang wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches geringer angegeben wird, als die Summe aus eigentlicher Abmahngebühren und der angeblich berechtigten Schadenersatzforderung. Als Grund für die Abmahnung wird illegales Filesharing angegeben, also unbefugter Up- und Download von Musikdateien, Filmmaterial und Ähnlichem im Internet in sogenannten Tauschbörsen. Weiterhin soll der Abgemahnte diese urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich verbreitet haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Kanzlei Rainer Munderloh Rechtsanwalt auf:
  1. der Rechteinhaber wird als Mandant der Kanzlei Munderloh benannt
  2. Behauptung, dass der Internetprovider aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Adressdaten des Abgemahnten freigeben musste
  3. es wird eine Verletzung der urheberrechtlichen Schutzrechte vorgeworfen
  4. das Datum und der genaue Zeitpunkt der Rechtsverletzung wird aufgezeigt
  5. es wird vorgeworfen, dass das bezeichnete Werk durch den Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde
  6. eine rechtliche Würdigung wird vorgenommen
  7. eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Aufforderung zur kurzfristigen Unterzeichnung und Rücksendung ist dem Abmahnschreiben beigefügt
  8. Rechtsverfolgungskosten und Schadenersatzansprüche werden aufgezeigt
  9. ein Vergleichsangebot, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages wird unterbreitet, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Betroffene Personen, welche von der Kanzlei Rainer Munderloh Rechtsanwalt abgemahnt wurden, sollten keinesfalls unbedacht die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor diese nicht intensiv von einem kompetenten Rechtsanwalt geprüft wurde. Eine Reihe von Nachteilen können sich sonst für den Abgemahnten ergeben. Grundsätzlich sollte jedoch unbedingt fristgerecht auf die Abmahnung reagiert werden, um weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu vermeiden, welche in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Abgemahnten verbunden wären.

Die vorformulierte, beigefügte Unterlassungserklärung ist seitens der Abmahnenden meist viel zu weitreichend ausgelegt. Für den Abgemahnten ist es daher fast unmöglich, sich an die vereinbarten Vertragsklauseln zu halten und somit das Zahlen einer angesetzten Vertragsstrafe zu vermeiden. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, um die Vereinbarungen in einem angemessenen, speziell auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnittenen Rahmen zu halten. Somit wird es für den Abgemahnten einfacher, sich an die vereinbarten Klauseln zu halten und eine Vertragsstrafe zu verhindern.

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