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Wiki zum Rechtsthema Abbuchungsauftrag
Informationen zum Abbuchungsauftrag
Als Abbuchungsauftrag bezeichnet man einen Vorgang, der sich auf das Abbuchungsauftragsverfahren und damit einen Teil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bezieht. Bei dieser Form des Verfahrens handelt es sich, im Gegensatz zum Lastschriftverfahren, immer um die gleiche Summe, die einem Konto nach Auftrag durch den Kontoinhaber belastet wird, und die grundsätzlich denselben Empfänger erreicht. So wird diese Art der Zahlungen grundsätzlich bei monatlichen wiederkehrenden Verpflichtungen eingesetzt wie beispielsweise Versicherungen, Miete, Beiträge etc.
Beim Abbuchungsauftrag wird gleichermaßen auch der Abbuchungstermin festgelegt, der monatlich gleichbleibend ist. Sollen die Beiträge nur einen bestimmten Zeitraum lang überwiesen werden, so ist es dem Kontoinhaber möglich, den Abbuchungsauftrag bis zu einem bestimmten Zeitraum zu befristen. Bei Konten ohne Dispo muss der Kontoinhaber jedoch darauf achten, dass das Konto zum entsprechenden Termin gedeckt ist, da die Bank nicht verpflichtet ist, den Auftrag bei fehlender Deckung auszuführen.
Beim Abbuchungsauftrag wird gleichermaßen auch der Abbuchungstermin festgelegt, der monatlich gleichbleibend ist. Sollen die Beiträge nur einen bestimmten Zeitraum lang überwiesen werden, so ist es dem Kontoinhaber möglich, den Abbuchungsauftrag bis zu einem bestimmten Zeitraum zu befristen. Bei Konten ohne Dispo muss der Kontoinhaber jedoch darauf achten, dass das Konto zum entsprechenden Termin gedeckt ist, da die Bank nicht verpflichtet ist, den Auftrag bei fehlender Deckung auszuführen.
Der Vorgang des Abbuchungsauftragsverfahrens
In Bezug auf das deutsche Recht gilt die Bank des Zahlungsempfängers beim Abbuchungsauftragsverfahren als erste Inkassoinstanz, während der Empfänger der Zahlung als Gläubiger fungiert und der Auftraggeber des Abbuchungsverfahrens als Schuldner. Die Bank des Zahlungspflichtigen dagegen bildet die Zahlstelle, die den Auftrag ausführt. Auch wenn bei diesem Vorgang die Zahlung durch den Zahlungspflichtigen selbst ausgelöst wird, liegt es im Vorgang selbst, dass die Lastschrift zuerst der ersten Inkassoinstanz und damit der Bank des Empfängers vorgelegt wird, wodurch die Lastschrift ausgelöst wird.
Die Empfängerbank hat hierbei keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Auftrag korrekt eingereicht wurde. Die Prüfung obliegt der Bank des Auftraggebers, die als Zahlstelle fungiert, wobei diese ausschließlich eine Prüfung der Richtigkeit in Bezug auf den Auftrag durchführen kann sowie auf die Deckung des Kontos. Erst dann findet eine Belastung des entsprechenden Kontos statt. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Deckung zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so kommt er entsprechend in Verzug. Rechtlich betrachtet ist es notwendig, dass bei diesem Verfahren eine Willenserklärung gegenüber der Zahlstelle sowie eine Anweisung gemäß § 675 Abs. 1 und § 665 BGB erfolgt.
Die Empfängerbank hat hierbei keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Auftrag korrekt eingereicht wurde. Die Prüfung obliegt der Bank des Auftraggebers, die als Zahlstelle fungiert, wobei diese ausschließlich eine Prüfung der Richtigkeit in Bezug auf den Auftrag durchführen kann sowie auf die Deckung des Kontos. Erst dann findet eine Belastung des entsprechenden Kontos statt. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Deckung zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so kommt er entsprechend in Verzug. Rechtlich betrachtet ist es notwendig, dass bei diesem Verfahren eine Willenserklärung gegenüber der Zahlstelle sowie eine Anweisung gemäß § 675 Abs. 1 und § 665 BGB erfolgt.
Fehlende Deckung des Kontos
Liegt eine mangelnde Deckung des Kontos des Zahlungspflichtigen vor, wird durch die Bank der Abbuchungsauftrag nicht durchgeführt. Dies steht im Gegensatz zum Lastschriftverfahren, bei dem es zuerst zur Belastung des Kontos kommt und dann zur Wiedergutschrift des eingezogenen Betrages. Die Kosten für den Lastschriftrückläufer werden dabei dem Einziehenden, also dem Empfänger, angelastet. Zu einer Lastschriftrückgabe kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen. Darunter beispielsweise mangelnde Deckung des Kontos, Widerspruch des Kontoinhabers bei Falschabbuchung oder falsche Kontodaten des entsprechenden Kontos.
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