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Wiki zum Rechtsthema Anlageberatung

Informationen zur Anlageberatung
Als Anlageberatung bezeichnet man eine Beratung, die einer geplanten Investition vorausgeht. Hierbei wird noch keine Entscheidung über die Anlage getroffen, die grundsätzlich vom Anleger selbst ausgeht und nicht durch den Berater vorgenommen wird. Die Dienstleistung der Anlageberatung findet ihre Grundlage ebenso im Kreditwesengesetz, abgekürzt auch KWG, als auch der Gewerbeordnung, kurz GewO, in der alle Rechten und Pflichten der Anlageberatung aufgeführt sind. So definiert sich die Anlageberatung gemäß der geltenden Richtlinien in § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG wie folgt:

»Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird«.
Pflichten eines Anlageberaters
Die Pflichten eines Anlageberaters beinhalten zum einen die Beratung und zum anderen auch die Aufklärungspflicht, wobei die Aufklärungspflicht sich auf alle Informationen zum Anlageobjekt bezieht. Die ordnungsgemäße Beratung setzt voraus, dass der Anlageberater sich mit allen Aspekten wie Renditezielen, den finanziellen Verhältnissen des Investors sowie auch dessen Bereitschaft, sich einem Risiko auseinandersetzt und die Beratung in seinem Sinne vornimmt. Die empfohlene Anlagemöglichkeit muss sich also mit diesen Faktoren decken. So ist in § 31 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz, abgekürzt auch WpHG, festgelegt, dass Dienstleistungsunternehmen, die beratend in diesem Bereich tätig sind, die Aufklärungspflicht wie folgt wahrnehmen müssen:

„Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.“

Die Informationen müssen sich beziehen auf:
  1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
  2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
  3. Ausführungsplätze und
  4. Kosten und Nebenkosten.«
Die ordnungsgemäße Beratung definiert sich gemäß § 31 Abs. 4 WpHG dagegen wie folgt:

» Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können.

Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben.«

Bei einem Verstoß gegen die genannten Pflichten, kommt es zu einer Schadensersatzpflicht.
Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch
Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, so kann ein Kunde dann Schadensersatz verlangen, wenn der Berater seinen, im Beratungsvertrag festgelegten Pflichten, nicht nachgekommen ist, die sich aus den o. g. Rechtszitaten ergeben. Ein Beratungsvertrag muss hierbei nicht schriftlich erfolgen, sondern erfolgt ebenso auch mündlich. Gemäß des Vertrages schuldet der Berater dem Anleger eine anlagegerechte und damit auch anlegergerechte Beratung. Allerdings liegt die Beweislast in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung grundsätzlich beim Anleger.

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