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Wiki zum Rechtsthema Einzugsermächtigung

Informationen zur Einzugsermächtigung
Bei dem sogenannten Einzugsermächtigungsverfahren, handelt es sich um ein Lastschriftverfahren, welches zum Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gehört. Im Rahmen dieses Verfahrens übergibt der Zahlungsempfänger seiner Bank eine Ermächtigung, die durch den Zahlungspflichtigen unterzeichnet ist, und eine Ermächtigung darüber darstellt, dass zu einem angegebenen Zeitpunkt eine Anweisung eines bestimmten Betrags vom Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Empfängers erfolgt.

Der Zahlungsempfänger stellt bei dieser Art der Zahlung den Gläubiger dar, der Zahlungspflichtige den Schuldner, die Bank des Empfängers bildet die erste Inkassostelle und die des Zahlungspflichtigen die Zahlstelle. Der auslösende Faktor ist grundsätzlich der Empfänger. Eine Voraussetzung der Ausführung der Einzugsermächtigung ist natürlich, dass das Konto des Zahlungspflichtigen entsprechend gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu Rücklastschriften, die mit Kosten verbunden sind.
Grundlage der Einzugsermächtigung
Die Grundlage der Einzugsermächtigung und deren inhaltlicher Gestaltung begründet sich auf dem Lastschriftabkommen, welches zwischen den beteiligten Kreditinstituten vorliegt und auch nur dort die entsprechende Rechtswirksamkeit ausübt. Abgeschlossen wurde der Vertrag über den Lastschriftverkehr durch die Deutsche Bundesbank sowie auch die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft. Er dient dazu, eine einheitliche Lastschriftabwicklung zu gewährleisten. Ein Lastschriftverfahren verändert eine Geldschuld, die als Schickschuld nach geltendem Recht definiert wird, in eine Holschuld. Damit gehen verschiedene rechtliche Aspekte einher.
Rechtliches in Bezug auf das Lastschriftverfahren
Aufgrund der Veränderung von Schickschuld zur Holschuld wird ein Zahlungspflichtiger zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet und kann sich selbst von diesem nicht ausschließen. Es ergibt sich daraus auch die Möglichkeit zu einem vertraglichen Zwang gegenüber dem Zahlungspflichtigen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Rechnung mindestens 5 Tage vor Nutzung des Lastschriftverfahrens beim Zahlungspflichtigen eingeht.

Der Gläubiger und damit der Zahlungsempfänger ist dagegen verpflichtet, die Einziehung des Betrages zu vereinbarten Zeitpunkt vorzunehmen. Tut er dies nicht, so muss davon ausgegangen werden, dass ein Zahlungspflichtiger durch das Versäumnis nicht in den Zahlungsverzug gerät. Der Schuldner hat darüber hinaus die Verpflichtung, zum angegebenen Zeitpunkt für eine ausreichende Deckung des eigenen Kontos Sorge zu tragen.

Verwandte "Einzugsermächtigung" Rechtsbegriffe

Bank- und Kapitalmarktrecht, Aktien, Anleihe, Bankeinzug, Börse, Fonds, Kapitalanlage, Kontosperrung, Rücklastschrift, Schufa-Auskunft, Anlageberatung, BaFin, Bankrecht, Darlehen, Geldanlage, Kapitalanlagerecht, Kredit, Schrottimmobilien, Verbraucherkredit, Anlegerrecht, Bürgschaft, Dispokredit, Investmentzertifikate, Kapitalanlegerrecht, Lohnpfändung, Schufa, Wertpapierhandel, Abbuchungsauftrag, Kreditkarte verloren, Wucherzinsen, Online-Banking, EC-Karte, Gebühren, Betrugsfälle, Forderungsanmeldung, Entschädigung, Beratungsfehler, Aktienverluste, Haftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Einzugsermächtigung - Ihr Einzugsermächtigung Informationstipp

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