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Wiki zum Rechtsthema Entschädigung
Informationen zur Entschädigung
Eine Entschädigung im Sinne des Kapitalmarktrechtes erfolgt gemäß der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich dann, wenn einem Anleger durch Falschinformation, falsche oder fehlerhafte Beratung oder durch eine Verletzung der Beratungspflichten durch den Anlageberater entstanden ist. Im Rahmen einer Anlageberatung kommt es zu einem Beratungsvertrag, der bestimmten Verpflichtungen verbunden ist, der aber nicht grundsätzlich schriftlich erfolgen muss. Auf diesen Vertrag schuldet ein Berater seinem Kunden eine bedarfsgerechte und vollständige Beratung, die ordnungsgemäß erfolgt und sich an folgenden Faktoren orientiert.
Der Berater muss alle Informationen zu einem Anlageobjekt umfassend darstellen. Dazu gehören auch etwaige Risiken, die mit der Anlage verbunden sind. Er muss bei seiner Beratung ebenso die Ziele des Kunden beachten als auch dessen Risikobereitschaft und die finanzielle Situation. Tut er dies nicht und dem Kunden entsteht daraus ein Schaden, so ist der Berater diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.
Der Berater muss alle Informationen zu einem Anlageobjekt umfassend darstellen. Dazu gehören auch etwaige Risiken, die mit der Anlage verbunden sind. Er muss bei seiner Beratung ebenso die Ziele des Kunden beachten als auch dessen Risikobereitschaft und die finanzielle Situation. Tut er dies nicht und dem Kunden entsteht daraus ein Schaden, so ist der Berater diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.
Begründung einer Entschädigung in Bezug auf die rechtlichen Pflichten
Gemäß den geltenden gesetzlichen Grundlagen ergeben sich die Pflichten des Anlageberaters und der Wertpapierdienstleistern wie folgt:
»Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kommt es zu einer Schadensersatzpflicht. Kommt es zu einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, ist damit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt.
»Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
- die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
- Ausführungsplätze und
- Kosten und Nebenkosten.«
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kommt es zu einer Schadensersatzpflicht. Kommt es zu einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, ist damit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt.
Eine Entschädigung muss durch den Anleger geltend gemacht werden
Der Anleger hat, nachdem er Kenntnis über eine falsche Beratung erhalten hat, eine Frist von 3 Jahren, um einen daraus entstehenden Anspruch geltend zu machen. Hierbei obliegt ihm die Beweispflicht einer fehlerhaften Beratung. Der Berater dagegen muss darlegen, in welcher Form die Beratung und die Aufklärung stattgefunden haben.
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