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Wiki zum Rechtsthema Anlegerrecht

Informationen zum Anlegerrecht
Bei dem sogenannten Anlegerrecht handelt es sich um alle Rechte eines Anlegers, beispielsweise als Kapitalanleger, die sich nicht über ein Gesetz definieren, sondern ebenso in verschiedenen Gesetzesbereichen festgelegt sind. Dies beginnt bereits bei den Rechten im Rahmen der Anlageberatung und geht bis hin zum Vertragsrecht, etc. Die Nennung des sogenannten Anlegerrechtes bezieht sich in den meisten Fällen auf die Anlageberatung, bei der ein sogenannter Beratungsvertrag zustande kommt, der mit bestimmten Pflichten des Beraters verbunden ist. Und somit auch Rechten für den Anleger. Im Rahmen eines solchen Beratungsvertrages schuldet der Berater dem Anleger eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung, was bedeutet, dass der Berater umfassend über alle wichtigen Faktoren des Anlageobjektes informieren muss.

Und dies so, dass auch die entsprechend finanzielle Lage des Anlegers, dessen Risikobereitschaft und seine Ziele bei der Beratung berücksichtigt werden. Die möglichen Risiken einer Anlage stellen hierbei einen sehr wichtigen Teil dar, da sie einflussnehmend auf die Anlageentscheidung des Anlegers sind. Gemäß einer Entscheidung des BGH NJW, 1993, 2433 bedeutet fachgerechte Beratung, dass das empfohlene Anlageobjekt den durch den Beratungsvertrag entstehenden Pflichten der Information und den Kriterien des Anlegers entsprechen muss. Der Berater verpflichtet sich dazu, »den Anlageinteressenten ordnungsgemäß über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren«. Kommt ein Berater dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig.
Verletzung der Beratungspflichten
Im Rahmen einer Beratung kommt, wie bereits angeführt, ein Beratungsvertrag zustande, der bestimmte Pflichten des Beraters beinhaltet. Dieser muss nicht schriftlich festgehalten werden, sondern entsteht durch die beidseitige Willenserklärung. Eine Verletzung von Beratungspflichten liegt dann vor, wenn eine notwendige Aufklärung nicht oder nicht im vollen Umfang oder mit fehlerhaften Informationen erfolgt. Ebenso beruhen die Pflichten des Anlageberaters darauf, die finanziellen Möglichkeiten sowie die Renditeziele und die Risikobereitschaft des Kunden in die Beratung und eine Empfehlung einfließen zu lassen. Eventuelle Risiken, die mit einer Anlagemöglichkeit verbunden sind, müssen hierbei besondere Berücksichtigung finden.

Mangelt es dem Berater an Kenntnis, so ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen oder die Information vor Weitergabe in Erfahrung zu bringen. Für Veränderungen, die sich nach Anlage in Bezug auf das Objekt ergeben können, haftet ein Anlageberater gemäß den geltenden Richtlinien nicht. Auch dann nicht, wenn er nach Anlage Kenntnis davon erhält und diese Erkenntnis nicht an den Anleger weiterleitet, da kein Recht auf Überwachung durch den Anlageberater besteht. Die Beweislast für eine fehlerhafte oder falsche Beratung durch den Anlageberater liegt beim Anleger.
Ausnahmen in Bezug auf die Ãœberwachungspflicht
Grundsätzlich haben Anlageberater keine Überwachungs- und Warnpflichten, die sie dem Kunden aus dem Beratungsvertrag schulden. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings dann, wenn ein zusätzlicher Vertrag in Bezug auf die Vermögensverwaltung getroffen wurde. Hierbei handelt es sich um einen separaten Vertrag, der wiederum mit anderen Verpflichtungen für den Anlage- und Vermögensberater verbunden ist. Hierbei verpflichten sich Anlageberater, auf eine sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hinzuweisen, um den Anleger vor Verlusten zu schützen.

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*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Anlegerrecht - Ihr Anlegerrecht Informationstipp

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