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Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Erster Teil
Kapitel 1
-
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
-
§ 1.02 Schiffsführer
-
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
-
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
-
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
-
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
-
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
-
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
-
§ 1.09 Besetzung des Ruders
-
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
-
§ 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
-
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;
Schifffahrtshindernisse
-
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
-
§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
-
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und
anderen Stoffen in die Wasserstraße
-
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
-
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
-
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
-
§ 1.19 Besondere Anweisungen
-
§ 1.20 Überwachung
-
§ 1.21 Sondertransporte
-
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
-
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
-
§ 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
-
§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
-
§ 1.26 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 1.27 Verbände
Kapitel 2
-
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
-
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
-
§ 2.03 Schiffseichung
-
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
-
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
-
§ 2.06 Verhaltenspflichten
Kapitel 3
Abschnitt I.
-
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3: Bild 1)
-
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
-
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
-
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
-
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
-
§ 3.06
-
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
Abschnitt II.
Titel A.
-
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3: Bild 2, 3)
-
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
-
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
-
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 15, 16)
-
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3: Bild 17)
-
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
-
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
-
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3: Bild 33)
-
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
-
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
-
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
-
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Titel B.
-
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
(Anlage 3: Bild 40, 41)
-
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
-
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
(Anlage 3: Bild 45, 46)
-
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
(Anlage 3: Bild 47)
-
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter
stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3: Bild 48)
-
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte
bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
-
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
Abschnitt III.
-
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3: Bild 56)
-
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3: Bild 57)
-
§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
-
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
(Anlage 3: Bild 58)
-
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3: Bild 59)
-
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3: Bild 60)
-
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
-
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
(Anlage 3: Bild 62)
Abschnitt IV.
-
§ 3.34 Verhaltenspflichten
Kapitel 4
Abschnitt I.
-
§ 4.01 Allgemeines
-
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
-
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
-
§ 4.04 Notzeichen
Abschnitt II.
-
§ 4.05 Sprechfunk
Abschnitt III.
-
§ 4.06 Radar
-
§ 4.07 Inland AIS Geräte
Kapitel 5
-
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
-
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6
Abschnitt I.
-
§ 6.01
-
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
-
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
Abschnitt II.
-
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
-
§ 6.03a Kreuzen
-
§ 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
(Anlage 3: Bild 63)
-
§ 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
-
§ 6.06
-
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
-
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
-
§ 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
-
§ 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
-
§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Abschnitt III.
-
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
-
§ 6.13 Wenden
-
§ 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
-
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in
die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
-
§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße;
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
-
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
-
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
-
§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
-
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
-
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
-
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Abschnitt IV.
-
§ 6.23 Verhalten der Fähren
Abschnitt V.
-
§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
-
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
-
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
-
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
-
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
-
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
-
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
-
§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
Abschnitt VI.
-
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
-
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
-
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
-
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
-
§ 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
Abschnitt VII.
-
§ 6.35 Verhaltenspflichten
Kapitel 7
-
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
-
§ 7.02 Liegeverbot
-
§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
-
§ 7.04 Festmachen
-
§ 7.05 Liegestellen
-
§ 7.06 Besondere Liegestellen
-
§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
-
§ 7.08 Wache und Aufsicht
-
§ 7.09 Verhaltenspflichten
Kapitel 8
-
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
-
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
-
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
-
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
-
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
-
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände
-
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
-
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
-
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
-
§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot
-
§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
-
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 64)
-
§ 8.13 Verbot des Kitesurfens
-
§ 8.14 Verhaltenspflichten
Kapitel 9
-
§ 9.01 Fahrpläne
-
§ 9.02 Anlegestellen
-
§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
-
§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
-
§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
-
§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
-
§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
-
§ 9.08 Personenbarkassen
Zweiter Teil
Kapitel 10
-
§ 10.01 Anwendungsbereich
-
§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
-
§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 10.05 Bergfahrt
-
§ 10.06 Begegnen
-
§ 10.07 Überholen
-
§ 10.08 Wenden
-
§ 10.09 Ankern
-
§ 10.10 Stillliegen
-
§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 10.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 10.13 Nachtschifffahrt
-
§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 10.15 Meldepflicht
-
§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 10.20 Segeln
-
§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 10.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 11
-
§ 11.01 Anwendungsbereich
-
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
-
§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 11.05 Bergfahrt
-
§ 11.06 Begegnen
-
§ 11.07 Überholen
-
§ 11.08 Wenden
-
§ 11.09 Ankern
-
§ 11.10 Stillliegen
-
§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 11.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 11.13 Nachtschifffahrt
-
§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 11.15 Meldepflicht
-
§ 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 11.20 Segeln
-
§ 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 11.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 12
-
§ 12.01 Anwendungsbereich
-
§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 12.05 Bergfahrt
-
§ 12.06 Begegnen
-
§ 12.07 Überholen
-
§ 12.08 Wenden
-
§ 12.09 Ankern
-
§ 12.10 Stillliegen
-
§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 12.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 12.13 Nachtschifffahrt
-
§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 12.15 Meldepflicht
-
§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 12.20 Segeln
-
§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 12.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 13
-
§ 13.01 Anwendungsbereich
-
§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
-
§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 13.05 Bergfahrt
-
§ 13.06 Begegnen
-
§ 13.07 Überholen
-
§ 13.08 Wenden
-
§ 13.09 Ankern
-
§ 13.10 Stillliegen
-
§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 13.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 13.13 Nachtschifffahrt
-
§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 13.15 Meldepflicht
-
§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 13.20 Segeln
-
§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 13.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 14
-
§ 14.01 Anwendungsbereich
-
§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
-
§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 14.05 Bergfahrt
-
§ 14.06 Begegnen
-
§ 14.07 Überholen
-
§ 14.08 Wenden
-
§ 14.09 Ankern
-
§ 14.10 Stillliegen
-
§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 14.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 14.13 Nachtschifffahrt
-
§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 14.15 Meldepflicht
-
§ 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 14.20 Segeln
-
§ 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 14.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 15
-
§ 15.01 Anwendungsbereich
-
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
-
§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 15.05 Bergfahrt
-
§ 15.06 Begegnen
-
§ 15.07 Überholen
-
§ 15.08 Wenden
-
§ 15.09 Ankern
-
§ 15.10 Stillliegen
-
§ 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 15.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 15.13 Nachtschifffahrt
-
§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 15.15 Meldepflicht
-
§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 15.20 Segeln
-
§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 15.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
-
§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Kapitel 16
-
§ 16.01 Anwendungsbereich
-
§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 16.05 Bergfahrt
-
§ 16.06 Begegnen
-
§ 16.07 Überholen
-
§ 16.08 Wenden
-
§ 16.09 Ankern
-
§ 16.10 Stillliegen
-
§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 16.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 16.13 Nachtschifffahrt
-
§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 16.15 Meldepflicht
-
§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 16.20 Segeln
-
§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 16.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 17
-
§ 17.01 Anwendungsbereich
-
§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 17.05 Bergfahrt
-
§ 17.06 Begegnen
-
§ 17.07 Überholen
-
§ 17.08 Wenden
-
§ 17.09 Ankern
-
§ 17.10 Stillliegen
-
§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 17.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 17.13 Nachtschifffahrt
-
§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 17.15 Meldepflicht
-
§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 17.20 Segeln
-
§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 17.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 18
-
§ 18.01 Anwendungsbereich
-
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
-
§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 18.05 Bergfahrt
-
§ 18.06 Begegnen
-
§ 18.07 Überholen
-
§ 18.08 Wenden
-
§ 18.09 Ankern
-
§ 18.10 Stillliegen
-
§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 18.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 18.13 Nachtschifffahrt
-
§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 18.15 Meldepflicht
-
§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 18.20 Segeln
-
§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 18.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 19
-
§ 19.01 Anwendungsbereich
-
§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
-
§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 19.05 Bergfahrt
-
§ 19.06 Begegnen
-
§ 19.07 Überholen
-
§ 19.08 Wenden
-
§ 19.09 Ankern
-
§ 19.10 Stillliegen
-
§ 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 19.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 19.13 Nachtschifffahrt
-
§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 19.15 Meldepflicht
-
§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 19.20 Segeln
-
§ 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 19.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 20
-
§ 20.01 Anwendungsbereich
-
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
-
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 20.05 Bergfahrt
-
§ 20.06 Begegnen
-
§ 20.07 Überholen
-
§ 20.08 Wenden
-
§ 20.09 Ankern
-
§ 20.10 Stillliegen
-
§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 20.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 20.13 Nachtschifffahrt
-
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 20.15 Meldepflicht
-
§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 20.20 Segeln
-
§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 20.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 21
-
§ 21.01 Anwendungsbereich
-
§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
-
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 21.05 Bergfahrt
-
§ 21.06 Begegnen
-
§ 21.07 Überholen
-
§ 21.08 Wenden
-
§ 21.09 Ankern
-
§ 21.10 Stillliegen
-
§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 21.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 21.13 Nachtschifffahrt
-
§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 21.15 Meldepflicht
-
§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 21.20 Segeln
-
§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 21.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 22
-
§ 22.01 Anwendungsbereich
-
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 22.05 Bergfahrt
-
§ 22.06 Begegnen
-
§ 22.07 Überholen
-
§ 22.08 Wenden
-
§ 22.09 Ankern
-
§ 22.10 Stillliegen
-
§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 22.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 22.13 Nachtschifffahrt
-
§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 22.15 Meldepflicht
-
§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 22.20 Segeln
-
§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 22.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 23
-
§ 23.01 Anwendungsbereich
-
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 23.05 Bergfahrt
-
§ 23.06 Begegnen
-
§ 23.07 Überholen
-
§ 23.08 Wenden
-
§ 23.09 Ankern
-
§ 23.10 Stillliegen
-
§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 23.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 23.13 Nachtschifffahrt
-
§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 23.15 Meldepflicht
-
§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 23.20 Segeln
-
§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 23.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 24
-
§ 24.01 Anwendungsbereich
-
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
-
§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 24.05 Bergfahrt
-
§ 24.06 Begegnen
-
§ 24.07 Überholen
-
§ 24.08 Wenden
-
§ 24.09 Ankern
-
§ 24.10 Stillliegen
-
§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 24.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 24.13 Nachtschifffahrt
-
§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 24.15 Meldepflicht
-
§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 24.20 Segeln
-
§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 24.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 25
-
§ 25.01 Anwendungsbereich
-
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 25.05 Bergfahrt
-
§ 25.06 Begegnen
-
§ 25.07 Überholen
-
§ 25.08 Wenden
-
§ 25.09 Ankern
-
§ 25.10 Stillliegen
-
§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 25.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 25.13 Nachtschifffahrt
-
§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 25.15 Meldepflicht
-
§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 25.20 Segeln
-
§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 25.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 26
-
§ 26.01 Anwendungsbereich
-
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
-
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 26.05 Bergfahrt
-
§ 26.06 Begegnen
-
§ 26.07 Überholen
-
§ 26.08 Wenden
-
§ 26.09 Ankern
-
§ 26.10 Stillliegen
-
§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 26.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 26.13 Nachtschifffahrt
-
§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 26.15 Meldepflicht
-
§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 26.20 Segeln
-
§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 26.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
-
§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 27
-
§ 27.01 Anwendungsbereich
-
§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
-
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
-
§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
-
§ 27.05 Bergfahrt
-
§ 27.06 Begegnen
-
§ 27.07 Überholen
-
§ 27.08 Wenden
-
§ 27.09 Ankern
-
§ 27.10 Stillliegen
-
§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 27.12 Schifffahrt bei Eis
-
§ 27.13 Nachtschifffahrt
-
§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 27.15 Meldepflicht
-
§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
-
§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
-
§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
-
§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
-
§ 27.20 Segeln
-
§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
§ 27.22 Regelungen über den Verkehr
-
§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
-
§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
-
§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
-
§ 27.27 Verkehrsbehinderungen der Schifffahrt
-
§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
-
§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Dritter Teil
Kapitel 28
-
§ 28.01 Behandlung von Schiffsabfällen
-
§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
-
§ 28.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
-
§ 28.04 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
-
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,
in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)
-
Anlage 2
-
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
-
Anlage 4
-
Anlage 5
-
Anlage 6 Schallzeichen
-
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
-
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
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